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§ 6 BMaA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Theoretische Ausbildung

§ 6

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fächer:

  1. 1. Recht
  2. 2. Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie
  3. 3. sonstige für den Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten spezifische Fächer.

(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Ausbildungsveranstaltungen sind als Vorträge, Übungen, Seminare, elektronischer Fernunterricht (e-learning-System), Schulungen am Arbeitsplatz, Selbststudium oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.

(3) Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 2 gilt als Dienst. Die Vorgesetzten haben für die Teilnahme der betreffenden Bediensteten Sorge zu tragen.

(4) Die theoretische Ausbildung ist je nach den Anforderungen auf dem Arbeitsplatz der/des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:

A1, A und v1 im höheren auswärtigen Dienst

mindestens 142 Stunden;

A1, A und v1 in sonstigen, ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen

mindestens 106 Stunden;

A2, B, v2 und b für den Verwaltungs- und Konsulardienst (gehobener auswärtiger Dienst)

mindestens 136 Stunden;

A2, B, v2 und b in sonstigen, ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen

mindestens 128 Stunden;

A3 bis A5 bzw. v3, v4, c und d

mindestens 95 Stunden.

(5) Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in derAnlage 1 geregelt.

(6) Nach Abschluss eines Ausbildungsmoduls ist den Bediensteten die Möglichkeit zu dessen Bewertung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Beurteilungsblätter aufzulegen. Die Bediensteten können die Beurteilungsblätter unmittelbar dem/der Ausbildungsleiter/in übermitteln, der/die für eine vertrauliche Behandlung zu sorgen hat.

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