Aufbau der Grundausbildung
§ 5
(1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. der theoretischen Ausbildung sowie
- 2. der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen getrennt:
- 1. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a im höheren auswärtigen Dienst;
- 2. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a in sonstigen, ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen;
- 3. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2, b für den Verwaltungs- und Konsulardienst (gehobener auswärtiger Dienst);
- 4. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2, b in sonstigen, ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen.
(3) Die Grundausbildung für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3, v4, c und d erfolgt einheitlich.
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