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§ 22 HeimAufG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2023

In-Kraft-Treten

§ 22.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 4, 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 17a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 ist auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 vorgenommen werden; die Bestimmung ist nicht auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die bereits davor vorgenommen wurden und bereits beendet sind oder weiterhin andauern. Die §§ 17 Abs. 3 und 17a zweiter Fall in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 sind anzuwenden, wenn das Gericht den Beschluss, die Freiheitsbeschränkung für unzulässig zu erklären, nach dem 30. Juni 2010 fasst.

(3) Die §§ 2, 3, 5, 8, 9 und 11 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Die §§ 2, 3, 5, 8 und 9 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 vorgenommen werden oder am 1. Juli 2018 noch andauern; diese Bestimmungen sind nicht auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die bereits davor vorgenommen und beendet wurden. § 11 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht anhängig wird.

(4) Die § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und § 19a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40254169

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