2. Abschnitt
Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 4
Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn
- 1. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
- 2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie
- 3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.
Schlagworte
Betreuungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20003231
Dokumentnummer
NOR40116527
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