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§ 9 Düngemittelverordnung 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Toleranzen

§ 9

(1) Die Angaben über Gehalte gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den in der Kennzeichnung angegebenen um nicht mehr als die in derAnlage 4 festgelegten Werte abweichen. Die Werte schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein.

(2) Für Spurennährstoffe gelten nach der wertvermehrenden Seite die doppelten Toleranzen der in der Anlage 4 festgesetzten Werte. Bei sonstigen Nährstoffen ist die Einhaltung dieser Toleranzen nach der wertvermehrenden Seite nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40050193

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