Anlage 4
Toleranzen
1. Mineralische Stickstoffdünger
Für mineralische Stickstoffdünger beträgt die Toleranz 1% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen gesamten Stickstoffgehaltes. Wird in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstoffform angegeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstoffform 1/10 des Gehaltes der Stickstoffform. Die für den Gesamtstickstoff festgesetzte Toleranz darf aber nicht überschritten werden.
2. Mineralische Phosphatdünger
Für mineralische Phosphatdünger beträgt die Toleranz 1,5% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen Phosphatgehaltes. Wird in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des angegebenen gesamten Gehaltes der Phosphatlöslichkeit. Die für P2O5 insgesamt festgesetzte Toleranz darf aber nicht überschritten werden. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes.
3. Mineralische Kalidünger
Für mineralische Kalidünger beträgt die Toleranz 1,5% (absoluter Wert in Gewichtsprozent) des angegebenen Kaligehaltes. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen gesamten Nährstoffgehaltes, für Magnesiumoxid jedoch nicht mehr als 0,9 absolute Gewichtsprozente.
4. Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger
Für mineralische Kalk- und Magnesiumdünger beträgt die Toleranz 1/20 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als 3,0% CaO bzw. CaCO3 und 1,0% MgO bzw. MgCO3 in absoluten Gewichtsprozenten.
Bei Angabe in Karbonatform wird die Toleranz auf die berechnete Oxidform bezogen.
5. Sekundärnährstoffe, Spurennährstoffe
Für Sekundärnährstoffe beträgt die Toleranz 1/4 des angegebenen Gehaltes, höchstens jedoch 1%.
Gehalt an Spurennährstoffen über 2% | 0,4 Gewichtsprozent |
Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% | 1/5 des angegebenen Gehaltes |
6. Mineralische Mehrnährstoffdünger
Für mineralische Mehrnährstoffdünger beträgt die Toleranz 1/5 je angegebenem Nährstoffgehalt, jedoch für den einzelnen Nährstoff nicht mehr als:
Nährstoff | Absolute Werte in Gewichtsprozenten |
Stickstoff | 1,1 N |
Phosphat | 1,1 P2O5 |
Kaliumoxid | 1,1 K2O |
Kalk | 3,0 CaO |
Magnesiumoxid | 0,9 MgO |
Chlorid | 0,2 Cl |
negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt an Primärnährstoffen insgesamt höchstens:
NP-Dünger | 1,5 |
NK-Dünger | 1,5 |
PK-Dünger | 1,5 |
NPK-Dünger | 1,9 |
Für Gehalte an Stickstoffformen und Phosphatlöslichkeiten beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des Gehaltes des Düngemittels am Nährstoffgesamtgehalt, höchstens 2 Gewichtsprozente.
Die für die Gehalte der einzelnen Nährstoffe und für die Summe der Nährstoffgehalte festgesetzten Toleranzen dürfen aber nicht überschritten werden.
7. Organische und organisch-mineralische Dünger
Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des angegebenen Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als
Absolute Werte in Gewichtsprozenten | |
Stickstoff | 1,2 N |
Phosphat | 2,0 P2O5 |
Kaliumoxid | 1,2 K2O |
Calciumoxid | 3,0 CaO |
Magnesiumoxid | 1,0 MgO |
Maximale Abweichungen vom angegebenen Gehalt nach der wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O insgesamt | 3 |
8. Biogasgülle
Für Biogasgülle beträgt die Toleranz die Hälfte des angegebenen Nährstoffgehaltes, höchstens jedoch:
Nährstoff | Absolute Werte in Gewichtsprozenten |
Stickstoff | 0,1 |
Phosphat | 0,05 |
Kaliumoxid | 0,1 |
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20003229
Dokumentnummer
NOR40118375
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)