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§ 6 Düngemittelverordnung 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2014

Kultursubstrate

§ 6

Bei Kultursubstraten hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
  2. 2. Bezeichnung als Kultursubstrat;
  3. 3. Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;
  4. 4. bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln: Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer;
  5. 5. Angabe der verfügbaren Primärnährstoffe, Salzgehalt in g/l Kaliumchlorid und pH-Wert in Bereichen;
  6. 6. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
  7. 7. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;
  8. 8. die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40163845

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