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§ 6a EichstellenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2018

§ 6a.

(1) Eichstellen haben die technischen Prüfungen gemäß § 5 Z 5 entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.

(2) Die ermächtigte Eichstelle ist nach dem Abschluss der technischen Prüfungen innerhalb des in der jeweiligen Verordnung gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG festgelegten Zeitraumes verpflichtet, die Ergebnisberichte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in elektronischer Form zu übermitteln.

(3) Der Ergebnisbericht hat den in der jeweiligen Verordnung nach § 18 Z 2 lit. b MEG festgelegten Vorgaben zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40201742

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