Überwachungsplan
§ 4.
(1) Nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten ab dem letzten bestätigten Fall der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen im ausgewiesenen Seuchengebiet hat der Landeshauptmann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen den Tilgungsplan durch einen mindestens zwölf Monate gültigen Überwachungsplan zu ersetzen.
(2) Der Überwachungsplan hat zumindest die Angaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 3, 6 und 7 zu enthalten.
(3) Die Sachverständigengruppe nach § 3 Abs. 1 ist auch zur Unterstützung des Landeshauptmannes im Rahmen des Überwachungsplanes berufen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20003186
Dokumentnummer
NOR40049588
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