Anwendung des TSG
§ 2.
(1) Auf Wildschweine gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung sind folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: § 1 Abs. 3, § 2, § 2b, § 2c, § 14, § 15, § 15a, § 16 Z 9 und 13, § 17, § 18, § 19, § 22 Abs. 2 und 3, § 23, § 24 Abs. 4 lit. f, j und k, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26, § 27, § 28, § 30, § 61 Abs. 1 lit. c, d und g, § 61 Abs. 2 bis 5, § 63 Abs. 1 lit. a und c nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, § 63 Abs. 2, § 64, § 68, § 71, § 73, § 74 und § 75.
(2) § 15a, § 17, § 22 Abs. 2 und 3 TSG sowie § 61 Abs. 5 TSG (soweit sich § 61 Abs. 5 auf § 24 Abs. 4 lit. f bezieht) sind auf Wildschweine gemäß § 1 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die hierin verwendeten
Begriffe „Tiereigentümer“, „Tierbesitzer“ und „Tierhalter“ durch den Begriff „Jagdausübungsberechtigter“ oder – wenn es im jeweiligen Fall keinen Jagdausübungsberechtigten gibt – durch den Begriff „Grundeigentümer“ zu ersetzen sind.
(3) In Seuchengebieten sind von jedem erlegten oder verendeten Tier von einem amtlich beauftragten Tierarzt Proben zu entnehmen und zur weiteren Untersuchung an das österreichische Referenzlabor für Klassische Schweinepest zu senden.
(4) Fleisch von Wildschweinen, bei denen die Untersuchung auf Klassische Schweinepest ein negatives Ergebnis erbracht hat und bei dem auch sonst keine Gründe zur Beanstandung vorliegen, ist gemäß Anhang Kapitel 5 Z 3 der Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen. Untaugliches Material ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) als Material der Kategorie 2 einzustufen und dementsprechend weiter zu behandeln.
(5) § 30 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Seuche dann als erloschen zu erklären ist, wenn die Maßnahmen sowohl des Tilgungsplanes gemäß § 3 dieser Verordnung als auch des Überwachungsplanes gemäß § 4 dieser Verordnung durchgeführt wurden und im Seuchengebiet im Verlauf einer Frist von mindestens zwei Jahren kein Fall von Klassischer Schweinepest bei Wildschweinen mehr festgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20003186
Dokumentnummer
NOR40049586
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