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§ 1 Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Anwendungsbereich

§ 1.

Dieser Verordnung unterliegen:

  1. 1. Schweine, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden (Wildschweine) und
  2. 2. Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Z 1 der Verdacht oder der Ausbruch der Klassischen Schweinepest (KSP) festgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20003186

Dokumentnummer

NOR40049585

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