Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2007
Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 5.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission nachstehend genannte Bereiche zu umfassen. Die Durchführung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt.
Folgende Arbeiten sind hierbei auszuführen:
- 1. Nach Wahl der Prüfungskommission eine Halbzeugverarbeitung oder die Herstellung eines Faserverbundteils sowie
- 2. nach Wahl des Prüflings eine Spritzgussverarbeitung oder eine Extrusion an Maschinen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Auswählen und Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,
- b) Materialaufbereitung,
- c) Oberfläche,
- d) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- e) Winkeligkeit und Ebenheit,
- f) dem Werkstoff entsprechende Ausführung,
- g) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
- h) Überprüfung der Funktion und Festigkeit,
- i) Qualität,
- j) Parametrisierung,
- k) Prozessfähigkeit,
- l) Fachgerechtes Sammeln und Entsorgen von Rest- und Hilfsstoffen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2007
Schlagworte
Werkstoff, Reststoff
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20003166
Dokumentnummer
NOR40087436
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