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§ 4 Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2007

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2007

Lehrabschlussprüfung Gliederung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Werkstoffkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2007

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20003166

Dokumentnummer

NOR40087435

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