Artikel 9
Die zuständigen Organe der Vertragsparteien bedienen sich in Fragen, die mit der Durchführung von Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verbunden sind, grundsätzlich ihrer Amtssprache.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 9
Die zuständigen Organe der Vertragsparteien bedienen sich in Fragen, die mit der Durchführung von Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verbunden sind, grundsätzlich ihrer Amtssprache.
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