Artikel 7
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere
- 1. einander Informationen zukommen lassen über
- a) Orte und Methoden der Herstellung und Aufbewahrung von Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen sowie über eingesetzte Transportmittel;
- b) Bestimmungsorte von befördertem Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
- 2. einander Probemuster von neuen Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen zur Verfügung stellen;
- 3. den Informationsaustausch im Bereich der Aufsicht über den legalen Verkehr mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen erleichtern.
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