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Artikel 6 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Artikel 6

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 3 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander insbesondere Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, die die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Sichtvermerken ermöglichen, mitteilen sowie Musterexemplare von Reisedokumenten und Sichtvermerken austauschen.

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