Artikel 3
(1) Die für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zuständigen Behörden bestimmen sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
(2) Die Vertragsparteien teilen einander die Behörden nach Absatz 1 und Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung mit.
(3) Festgestellt wird, dass derzeit folgende Behörden zuständig sind:
- 1. auf polnischer Seite:
- a) der für innere Angelegenheiten zuständige Minister;
- b) der für Finanzeinrichtungen zuständige Minister;
- c) der Leiter des Amtes für Staatsschutz;
- d) der leitende Kommandant der Polizei;
- e) der leitende Kommandant des Grenzschutzes;
- f) der für öffentliche Finanzen zuständige Minister.
- 2. auf österreichischer Seite: der Bundesminister für Inneres.
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