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§ 1 Bemessung einer Erschwerniszulage des Auswärtigen Dienstes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 1

Entsendeten Beamten und Vertragsbediensteten, die ihren Dienst an den im § 2 genannten Dienstorten verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.

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