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§ 9 FTEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Stiftungsrat

§ 9.

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wobei nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten ist. Je ein Mitglied ist

  1. 1. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  3. 3. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  4. 4. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
  5. 5. von der Oesterreichischen Nationalbank

(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein. Dem Stiftungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet:

  1. 1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
  2. 2. durch Zurücklegung der Funktion oder
  3. 3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.

(4) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesministerinnen und Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn

  1. 1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
  2. 2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
  3. 3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
  4. 4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.

(5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40252831

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