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§ 10 FTEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Organisation des Stiftungsrats

§ 10.

(1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestellten Mitglieder des Stiftungsrats. Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats, der Stiftungsvorstand sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen.

(3) Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Er kann sich dabei der Geschäftsstelle des Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrates bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von den von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestellten Mitgliedern des Stiftungsrats gemeinsam einzuberufen.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Einstimmigkeit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, zulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten.

(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesministerinnen oder Bundesministern zu übermitteln ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen.

(7) Der Stiftungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40252832

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