§ 4
Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahmen sowie Exekutionsmaßnahmen jeglicher Art unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahmen sowie Exekutionsmaßnahmen jeglicher Art unzulässig.
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