Allgemeine Anordnungen
§ 185.
Im Verlassenschaftsverfahren findet ‑ außer im Verfahren über das Erbrecht ‑ kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Allgemeine Anordnungen
§ 185.
Im Verlassenschaftsverfahren findet ‑ außer im Verfahren über das Erbrecht ‑ kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.
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