§ 169.
Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 169.
Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.
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