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Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Artikel 13

Konsultationen

Unbeschadet Artikel 8 und 10 kann jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

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