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§ 6 Verordnung - BMF-BGBl II 2003/529

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2003

§ 6

Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Bei Überschreiten der höchsten prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage gemäß § 108g Abs. 2 EStG 1988 im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) hat die Erstattung der Prämie nur bis zur höchsten prämienbegünstigten Bemessungsgrundlage zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

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