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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 2003/528

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 2

Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.

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