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§ 86 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Abschnitt 13

Betriebliche Bestimmungen

§ 86

(1) Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage des durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Rahmenentwurfes das Verhalten und die Pflichten des Betriebspersonals zu regeln (Betriebsvorschrift).

(2) Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Behörde.

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