vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 55 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 55

In der Umgebung von Seilbahnanlagen ist die Errichtung von Bauwerken oder anderen Anlagen und die Vornahme sonstiger Handlungen durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte verboten, durch die der Bestand der Seilbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige oder sichere Betriebsführung gefährdet wird (Gefährdungsbereich) und geeignete Schutzmaßnahmen zur Ausschaltung dieser Gefährdung nicht möglich sind. Ein verbotswidriger Zustand ist der Behörde durch das Seilbahnunternehmen bekannt zu geben, welche die Beseitigung dieses Zustandes anzuordnen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)