§ 26.
Die Konzession erlischt
- 1. mit Zeitablauf;
- 2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;
- 3. bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;
- 4. bei Konzessionsentziehung gemäß § 27;
- 5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionärs;
- 6. bei Entziehung der Betriebsbewilligung.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209220
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