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§ 20 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 20.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Vollendung des für das betreffende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder höheren technischen Lehranstalt;
  2. 2. praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichzuhalten ist;
  3. 3. Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Vorschriften.

(2) Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete erfüllen im Rahmen ihrer Befugnis jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209215

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