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§ 2 ChemVerbotsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

II. Abschnitt

Stoffbezogene Regelungen Asbest

§ 2

(1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern:

  1. 1. aus der Serpentingruppe: Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;
  2. 2. aus der Amphibolgruppe:
  1. a) Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4,
  2. b) Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,
  3. c) Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5,
  4. d) Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4,
  5. e) Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung der in Abs. 1 genannten Fasern sind verboten.

(3) Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Abs. 1 absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.

(4) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Abs. 3 sind verboten.

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