§ 4.
(1) Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der Verordnung über Zucker und einige Zuckerarten, BGBl. Nr. 551/1994, entsprechen, dürfen bis zum 12. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.
(2) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über Zucker und einige Zuckerarten, BGBl. Nr. 551/1994, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20002946
Dokumentnummer
NOR40045339
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