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§ 2 ZuckerV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2003

Kennzeichnungsbestimmungen

§ 2.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Abs. 7 sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden.

(2) Die Sachbezeichnung gemäß § 1 Z 2 kann ebenfalls für die Sachbezeichnung des unter § 1 Z 3 genannten Erzeugnisses verwendet werden.

(3) Sofern dies nicht zur Irreführung des Verbrauchers geeignet ist, können die in § 1 angeführten Sachbezeichnungen zusätzlich in zusammengesetzten Sachbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden.

(4) Bei verpackten Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 20 g ist deren Angabe nicht erforderlich.

(5) Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup ist der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben.

(6) Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist der Zusatz „kristallisiert“ anzugeben.

(7) Enthalten die in § 1 Z 7 und 8 genannten Erzeugnisse mehr als 5% Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie im Hinblick auf ihre Sachbezeichnung und als Zutaten als „Glukose-Fruktose-Sirup“ oder als „Fruktose-Glukose-Sirup“ bzw. als „getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup“ oder als „getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup“ zu kennzeichnen, je nachdem, ob der Glukose- oder der Fruktosebestandteil den größeren Anteil ausmacht.

Schlagworte

BGBl. Nr. 72/1993, Glukosebestandteil

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

20002946

Dokumentnummer

NOR40045337

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