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§ 1 ZuckerV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2003

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie nicht in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten in Verkehr gebracht werden:

  1. 1. Halbweißzucker

    Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

  1. a) Polarisation

mindestens 99,5 °Z,

  1. b) Gehalt an Invertzucker

höchstens 0,1% in Gewicht,

  1. c) Verlust beim Trocknen

höchstens 0,1% in Gewicht.

  

  1. 2. Zucker oder Weißzucker

    Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

  1. a) Polarisation

mindestens 99,7 °Z,

  1. b) Gehalt an Invertzucker

höchstens 0,04% in Gewicht,

  1. c) Verlust beim Trocknen

höchstens 0,06% in Gewicht,

  1. d) Farbtype

höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäß Anhang lit. a.

  

  1. 3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

    Erzeugnis, das den in Z 2 lit. a, b und c angeführten Merkmalen entspricht und dessen gemäß den Vorschriften des Anhangs ermittelte Punktezahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:

  1. 4. Flüssigzucker 1)

    Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:

  1. a) Trockenmasse

mindestens 62% in Gewicht,

  1. b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,2)

höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,

  1. c) Leitfähigkeitsasche

höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b,

  1. d) Farbe in Lösung

höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.

  

  1. 5. Invertflüssigzucker 1)

    Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

a) Trockenmasse

mindestens 62% in Gewicht,

b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,1)

über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,

c) Leitfähigkeitsasche

höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b.

  

  1. 6. Invertzuckersirup 1)

    Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 +- 0,1) an der Trockenmasse mehr als 50% in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Z 5 lit. a und c entspricht.

  1. 7. Glukosesirup (Stärkesirup)

    Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke und/oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:

  1. a) Trockenmasse

mindestens 70% in Gewicht,

  1. b) Dextroseäquivalent

mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,

  1. c) Sulfatasche

höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.

  

„Stärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „Glukosesirup“ verwendet werden.

  1. 8. Getrockneter Glukosesirup (Trockenstärkesirup)

    Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93% in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Z 7 lit. b und c entspricht.

    „Trockenstärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „getrockneter Glukosesirup“ verwendet werden.

  1. 9. Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig

    Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:

  1. a) Dextrose (D-Glukose)

mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,

  1. b) Trockenmasse

mindestens 90% in Gewicht,

  1. c) Sulfatasche

höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.

  

  1. 10. Wasserfreie Dextrose (Dextrose, kristallwasserfrei) oder Traubenzucker, kristallwasserfrei

    Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98% in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Z 9 lit. a und c entspricht.

  1. 11. Fruktose

    Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:

Fruktosegehalt

mindestens 98,0%,

Glukosegehalt

höchstens 0,5%,

Trocknungsverlust

höchstens 0,5%,

Leitfähigkeitsasche

höchstens 0,1% in Gewicht, ermittelt gemäß Anhang lit. b.

  

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1) Der Zusatz „Weiß-“ ist vorbehalten für

a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt;

b) Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen

– der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1% nicht übersteigt;

– die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20002946

Dokumentnummer

NOR40045336

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