Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie nicht in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten in Verkehr gebracht werden:
- 1. Halbweißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
| mindestens 99,5 °Z, |
| höchstens 0,1% in Gewicht, |
| höchstens 0,1% in Gewicht. |
- 2. Zucker oder Weißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
| mindestens 99,7 °Z, |
| höchstens 0,04% in Gewicht, |
| höchstens 0,06% in Gewicht, |
| höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäß Anhang lit. a. |
- 3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade
Erzeugnis, das den in Z 2 lit. a, b und c angeführten Merkmalen entspricht und dessen gemäß den Vorschriften des Anhangs ermittelte Punktezahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:
- 4 für die Farbtype,
- 6 für den Aschegehalt,
- 3 für die Farbe in Lösung.
- 4. Flüssigzucker 1)
Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:
| mindestens 62% in Gewicht, |
| höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse, |
| höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b, |
| höchstens 45 ICUMSA-Einheiten. |
- 5. Invertflüssigzucker 1)
Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Trockenmasse | mindestens 62% in Gewicht, |
b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,1) | über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse, |
c) Leitfähigkeitsasche | höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b. |
- 6. Invertzuckersirup 1)
Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 +- 0,1) an der Trockenmasse mehr als 50% in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Z 5 lit. a und c entspricht.
- 7. Glukosesirup (Stärkesirup)
Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke und/oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:
| mindestens 70% in Gewicht, |
| mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt, |
| höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse. |
„Stärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „Glukosesirup“ verwendet werden.
- 8. Getrockneter Glukosesirup (Trockenstärkesirup)
Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93% in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Z 7 lit. b und c entspricht.
„Trockenstärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „getrockneter Glukosesirup“ verwendet werden.
- 9. Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:
| mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse, |
| mindestens 90% in Gewicht, |
| höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse. |
- 10. Wasserfreie Dextrose (Dextrose, kristallwasserfrei) oder Traubenzucker, kristallwasserfrei
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98% in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Z 9 lit. a und c entspricht.
- 11. Fruktose
Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:
Fruktosegehalt | mindestens 98,0%, |
Glukosegehalt | höchstens 0,5%, |
Trocknungsverlust | höchstens 0,5%, |
Leitfähigkeitsasche | höchstens 0,1% in Gewicht, ermittelt gemäß Anhang lit. b. |
______
1) Der Zusatz „Weiß-“ ist vorbehalten für
a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt;
b) Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen
– der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1% nicht übersteigt;
– die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20002946
Dokumentnummer
NOR40045336
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)