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§ 4 F&E-Statistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2003

Statistische Einheiten

§ 4

Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Unternehmen im Unternehmenssektor „firmeneigener Bereich“;
  2. 2. Einrichtungen im Unternehmenssektor „kooperativer Bereich“;
  3. 3. Institute, Kliniken und sonstige Einrichtungen von Universitäten sowie Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge;
  4. 4. Versuchsanstalten der Höheren Technischen Bundeslehranstalten;
  5. 5. sonstige Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, Kammern und der Sozialversicherungsträger, die Forschung und Entwicklung betreiben;
  6. 6. Einrichtungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;
  7. 7. sonstige vereinsrechtlich organisierte Einrichtungen, die Forschung und Entwicklung betreiben.

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