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§ 5 F&E-Statistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2003

Erhebungsmerkmale

§ 5

Es sind zu erheben:

  1. 1. über die Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 1, die regelmäßig FE betreiben, und über sonstige Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 1 mit 100 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres die Merkmale gemäß Anlage I;
  2. 2. über die Erhebungseinheiten gemäß § 4 Z 2 bis 7 die Merkmale gemäß Anlage II;
  3. 3. die Ausgaben für Forschung und Entwicklung des Bundes auf der Basis des Bundeshaushalts und der einzelnen Bundesländer auf der Basis der Haushalte der Bundesländer.

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