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§ 2 Sperrgebiet Lizum-Walchen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 2

(1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen

  1. 1. die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wege und Gebiete und
  2. 2. die im Übersichtsplan gelb gekennzeichneten Gebiete während jener Zeiten, in denen diese Gebiete bei ausreichender Schneelage für den Schitourismus genützt werden können.

(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

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