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§ 9 Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Fachkunde

§ 9

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Anatomische und physiologische Grundlagen und Bewegungslehre,
  2. 2. ernährungswissenschaftliche Grundlagen,
  3. 3. Apparate, Geräte und Materialkunde,
  4. 4. Motivations- und Kommunikationstechnik,
  5. 5. Gesundheitsförderung und -vorsorge,
  6. 6. Erste Hilfe.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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