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§ 8 Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Angewandte Mathematik

§ 8

(1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Kalkulation einer betrieblichen Leistung,
  2. 2. Kassenabrechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

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