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§ 13 Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Übergangsbestimmungen

§ 13

(1) § 13.Die Fitnessbetreuer-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 286/1998, tritt unbeschadet des Abs. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Fitnessbetreuer ausgebildet werden, können bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in der genannten Ausbildungsordnung festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fitnessbetreuer entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fitnessbetreuung voll anzurechnen.

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