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§ 2 Luftfahrt-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

§ 2

Entschädigungen dürfen nur auf Grund von durch Luftfahrtunternehmen mit österreichischer Betriebsgenehmigung vorzulegenden Schadensberechnungen geleistet werden. Die Schadensberechnung hat derart zu erfolgen, dass das in der Zeit vom 11. bis 14. September 2001 registrierte Verkehrsaufkommen mit dem vom gleichen Unternehmen während der vorhergehenden Woche registrierten Verkehrsaufkommen, das mit dem für den selben Zeitraum 2000 festgestellten Trend zu korrigieren ist, verglichen wird.

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