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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Anlage 1

— ANHANG

  1. A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im Folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in Marokko

  

  1. B. Das bzw. die von der Regierung des Königreiches Marokko namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im Folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Marokko

Punkte in Österreich

  

  1. C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

20002853

Dokumentnummer

NOR40042942

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