vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Luftverkehrsabkommen (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Artikel 20

BEENDIGUNG

(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekannt geben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.

(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölfMonate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehnTage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

20002853

Dokumentnummer

NOR40042939

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)