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§ 4 Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4.

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);
  2. 2. Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;
  3. 3. die im Produktionsprozess eingesetzte
  1. a. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger,
  2. b. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte,
  1. 4. Herkunft und Nutzungsart des eingesetzten Wassers für die Erhebungsperioden 2024 bis 2028.

(2) Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Abs. 1 Z 3 an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.

(3) Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1, 38.2 und 41.1 – der ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

Schlagworte

Erhebungsmerkmal, Betriebsstoff, Rohstoff, Grundstoff

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40256668

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