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Artikel 1 Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1987

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 30. März 1987 das Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung (BGBl. Nr. 288/1961; letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 564/1983) gemäß Art. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung (BGBl. Nr. 139/1985) unterzeichnet.

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