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§ 5 Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2003

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5

(1) Die Prüfung besteht aus dem Ausmessen von Körperteilen unter Anwendung orthopädietechnischer Maßsysteme und Dokumentieren der Patientendaten, sowie den Bauteilen

  1. 1. Herstellen einer Prothese, wobei die Aufgabenstellung insbesondere das Installieren und Justieren mechanischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Bauteile umfassen soll,
  2. 2. Herstellen sowie Anpassen von Orthesen und Bandagen unter Benutzung vorgegebener Modelle,
  3. 3. Herstellen bzw. Anpassen von rehabilitationstechnischen Geräten aus unterschiedlichen Materialien, wobei nach Wahl der Prüfungskommission eine Sitz- oder Liegeschale oder ein Rehabilitationsgerät in Sonderbau herzustellen, oder ein Rollstuhl anzupassen ist,

    wobei der Prüfling zwei Bereiche zu wählen hat, aus denen die Prüfungskommission Aufgaben in der Form eines betrieblichen Arbeitsablaufes stellt.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßnahme verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Genauigkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der technischen Umsetzung,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
  5. 5. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.

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