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§ 12 Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2003

Zusatzprüfung

§ 12

(1) § 12.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gelten §§ 5 und 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und 3. Für die Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und 3. Für die Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß.

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