Zusatzprüfung
§ 12
(1) § 12.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gelten §§ 5 und 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und 3. Für die Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und 3. Für die Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)