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§ 3 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2024

Statistische Einheiten, Erhebungsmerkmale

§ 3.

Bei natürlichen Personen sind folgende Merkmale zu erheben:

  1. 1. Alter, Geschlecht, Teilnahme am Erwerbsleben, höchste abgeschlossene Schulbildung;
  2. 2. Anzahl der Reisen während der Berichtsperiode im Inland und ins Ausland (nach Zielländern);
  3. 3. Reisedauer, Abreisemonat, Art der Reisebuchung, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Z 2 sowie bei Urlaubsreisen Art des Zielortes und Anzahl der mitreisenden Kinder;
  4. 4. Anzahl der Übernachtungen im Inland und Ausland der jeweiligen Reise gemäß Z 2;
  5. 5. Art der jeweiligen Reise gemäß Z 2 (Urlaubs-, Dienst-, oder Geschäftsreise);
  6. 6. Ausgaben für die jeweilige Reise gemäß Z 2, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen;
  7. 7. Persönlicher Hauptgrund für die Unterlassung von Reisen;
  8. 8. Tourismusakzeptanz.

Schlagworte

Dienstreise, Anreise, Pauschalaufenthalt, Pauschalrundreise

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20002770

Dokumentnummer

NOR40261073

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